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BMD in der Presse


"Wirtschaft in Ostwürttemberg" Juli 97
Herausgeber: IHK Ostwürttemberg
Verfasser: Albert Möhrle
Betriebsarzt BMD


Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbetrieben

Zusammenfassung

Die meisten Berufsgenossenschaften haben jetzt die Neufassungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV 122) "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG) und "Betriebsärzte" (VBG 123) in Kraft gesetzt. Die Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG hat dazu geführt, daß die Berufsgenossenschaften ihre Mitglieder zu einer "Vollbetreuung" verpflichten müssen. Die Einrichtung einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird somit für alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe (ab einem Mitarbeiter) zur Pflicht. Je nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft müssen sich zwischen 1996 und 2001 jetzt auch alle Kleinbetriebe nach einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung umschauen.

Rechtsgrundlagen

Das Gesetz über "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz = ASiG) vom 12.Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12.April 1976 (BGBl. I S.965) und erneut geändert am 7.August 1996 (BGBl. I S.1246) schreibt bereits seit nahezu 25 Jahren die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe vor. Entsprechende Kapazitätsengpässe bei Betriebsärzten und Sicherheitsingenieuren hatten jedoch dazu geführt, daß die meisten Berufsgenossenschaften in den bisher gültigen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt hatten, daß nur Betriebe ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl (z.B. 30, 50 oder mehr) betreut werden mußten.

Handlungsbedarf hat die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz des Europäischen Rates über die "Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" (89/391/EWG) und die Ergänzungsrichtlinie (91/383/EWG) zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis gebracht.

Zur Umsetzung dieser EG-Rahmenrichtlinie beschloß der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG) BGBl. I S. 1246 vom 7. August 1996.

Da hier die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aller Betreibe ab einem Arbeitnehmer gefordert wurde, hatten die Berufsgenossenschaften (beginnend schon 1992) ihre Unfallverhütungsvorschriften (UVV, VBG 122, VBG 123) überarbeitet. Zwischenzeitlich liegt der überwiegende Teil der Neufassungen vor und regelt die Bedingungen in mehr als 2 Millionen Betrieben mit fast der Hälfte aller Arbeitnehmer.

Durchführung

Der Arbeitgeber hat nach dem ASiG § 2 Betriebsärzte und nach § 5 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach den §§ 3 und 6 zu übertragen.

Dies sind:
  1. Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen.
  2. Beobachtung der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der UVV durch Arbeitsstättenbegehungen.
  3. Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer (durch den Betriebsarzt) bzw. Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und der Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung (durch die Sicherheitsfachkraft).
  4. Verhaltensbeeinflussung hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aller im Betrieb Beschäftigten durch Unterweisung, Anleitung und Schulung.

Nach § 4 darf der Arbeitgeber als Betriebsärzte nur Personen bestellen die berechtigt sind den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Nach § 7 sind als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen zu bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß die Berufsbezeichnung Ingenieur führen und über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß ebenfalls über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

Die Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Berufsgenossenschaften regeln den Betreuungsumfang unterschiedlich. Die Einsatzzeiten für Betriebsärzte liegen in der Regel zwischen 0,2 Std./Jahr im Verwaltungsbereich und 0,6 Std./Jahr im gewerblichen Bereich und respektive 0,3 Std./Jahr und 2 Std./Jahr für Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Diese Einsatzzeiten sind jährlich zu erbringen, können jedoch bis zu drei Jahren addiert werden. Die Mindesteinsatzzeit für diesen Zeitraum beträgt 1,5 Stunden. Die Betreuungsinhalte werden je nach Berufsgenossenschaften mittels Durchführungsbestimmungen oder Aufgabenkatalogen in VBG 122 und VBG 123 festgelegt.

Betreuung

Der Unternehmer schließt mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab. Dieser Vertrag enthält die rechtlichen Grundlagen der Aufgabenwahrnehmung und die Aufgabenübertragung nach dem ASiG. Er schreibt die Einsatzzeiten nach den Unfallverhütungsvorschriften VBG 122 und VBG 123 fest. Der Vertrag regelt auch Berichtspflicht, Leistungsdokumentation, Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Haftungs- und Haftpflichtversicherungsumfang, Unterstützungsleistungen des Unternehmens für den Dienstleister, Honorar und Kündigungsmodalitäten.

Da die Unfallverhütungsvorschriften nur Einsatzzeiten, Betreuungsumfang und - inhalt festlegen, nicht aber die Kosten, soll der Unternehmer Angebote vergleichen und einen geeigneten Vertragspartner auswählen.

Je nach Betreuungsumfang und Stundensatz für die Einsatzzeiten werden Kosten zwischen 50,- und 125,- DM für die betriebsärztliche und ebenso für die sicherheitstechnische Betreuung anfallen.


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